Pflegeversicherungsrecht, Pflegegrad und Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftigkeit betrifft viele Familien ganz unmittelbar. Ob im häuslichen Umfeld, durch ambulante
Unterstützung oder bei einem Umzug in ein Pflegeheim - die richtige Einstufung in einen Pflegegrad
ist entscheidend für die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ich unterstützte Sie dabei,
Ihre Ansprüche zuverlässig durchzusetzen - von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Klärung.
Feststellung des Pflegegrades - worauf es ankommt
Die Pflegekasse beauftragt zur Einstufung den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung.
Auf Grundlage eines gesetzlich geregelten Punktesystems (§§ 14 ff. SGB XI) wird die Selbstständigkeit in
sechs Bewertungsmodulen geprüft:
Je nach Einschränkungen werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad (1 bis 5). Schon wenige Punkte können über die Höhe der monatlichen Leistungen - etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse zur Kurzzeitpflege - entscheiden.
Typische Streitpunkte bei der Pflegegradfeststellung Viele Betroffene erleben, dass die Einstufung den tatsächlichen Pflegebedarf nicht widerspiegelt. Häufige Probleme sind:
Pflege im Heim - Hilfe zur Pflege und Kostenübernahme
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung bei einem stationären Aufenthalt nicht aus, kommt ergänzend
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in Betracht. Diese greift insbesondere dann,
wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht genügen, um die Heimkosten zu tragen.
Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, klären den Umfang der
Eigenbeteiligung und vertreten Sie im Verfahren mit dem Sozialhilfeträger - etwa bei Fragen zur Einkommensanrechnung,
zu Schonvermögen oder Rückgriffsforderungen gegenüber Angehörigen.
Es entstehen häufig rechtliche Fragen und Konflikte - insbesondere, wenn zuvor Vermögen, etwa durch Schenkungen
oder Immobilienübertragungen an Kinder, weitergegeben wurde.
Schenkungen und sogenannte Schenkungsrückforderung
Haben Eltern in früheren Jahren Vermögen, ein Haus oder eine Eigentumswohnung an ihre Kinder übertragen, ohne
eine Gegenleistung zu erhalten, kann dies im Pflegefall rechtlich relevant werden. Der Sozialhilfeträger prüft
regelmäßig, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Danach kann
eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen
Lebensunterhalt zu bestreiten - was bei hohen Heimkosten schnell der Fall sein kann.
In der Praxis wird dieser Rückforderungsanspruch meist vom Sozialamt geltend gemacht, wenn es für den
Heimbewohner Leistungen übernimmt. Dabei wird geprüft:
Anspruchsübergang nach § 93 SGB XII
Sobald der Sozialhilfeträger Leistungen übernimmt, gehen bestimmte Ansprüche des Leistungsempfängers kraft
Gesetzes auf ihn über - das gilt auch für Rückforderungsansprüche aus Schenkungen. Nach § 93 SGB XII kann der
Träger den Anspruch selbstständig gegenüber dem Beschenkten geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Die Betroffenen - meist die Kinder oder anderen Angehörigen - werden dann vom Sozialamt aufgefordert, Auskunft
über erhaltene Zuwendungen, Werte und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Kommt es hierbei zu Streit über die
Bewertung oder die Frage, ob es sich tatsächlich um eine (voll oder teilweise) unentgeltliche Zuwendung gehandelt
hat, sind juristische Beratung und rechtliche Vertretung besonders wichtig.
In diesem Bereich werde ich häufig betraut mit:
1
Erstkontakt: Beschreiben Sie mir zunächst ganz unverbindlich Ihr Problem per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon.
2
Senden Sie mir alle Unterlagen und Bescheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, zur kostenlosen Prüfung. Gerne auch als Email-Anhang zum Erstkontakt.
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In einem persönlichen Gespräch klären wir alles weitere.