Neue Grundsicherung SGB II / Bürgergeldänderung:
Die neue Grundsicherung behält die bisherigen Regelsätze bei, verschärft jedoch Pflichten, Sanktionen
und Vermögensprüfungen. Leistungsbeziehende müssen aktiv an der Arbeitsvermittlung mitwirken, Termine
einhalten und zumutbare Arbeit annehmen, ansonsten drohen empfindliche Leistungskürzungen. Gleichzeitig
sollen Jobcenter die Betroffenen besser unterstützen und gezielt in Arbeit oder Weiterbildung vermitteln.
Sanktionen:
Wer zumutbare Arbeit oder Maßnahmen ablehnt, kann 30 % des Regelbedarfs für drei Monate gekürzt bekommen.
Versäumte Termine beim Jobcenter führen ab dem zweiten Mal zu 30 % Kürzung für einen Monat, bei dreimaligem
Nichterscheinen kann der Anspruch vollständig entfallen, inklusive Kosten der Unterkunft.
Totalsanktionen bei Arbeitsverweigerung können bis zu zwei Monate den Regelbedarf komplett entfallen lassen.
Das 13. SGB II-ÄndG hat die Mitwirkungspflichten bei Egenbemühungen und den Sanktionsmechanismus präzisiert.
Während das Bürgergeld ursprünglich auf stärker vertrauensbasierte Kooperation zwischen Jobcenter und
Leistungsberechtigtem setzte, legt die neue Rechtslage wieder größeren Wert auf Nachweis- und
Mitwirkungspflichten.
So müssen Eigenbemühungen nun zeitnäher und konkreter belegt werden, und bei fehlender Mitwirkung kann das
Jobcenter schneller Sanktionen verhängen. Juristisch relevant wird hier die Frage, ob Sanktionen stets
verhältnismäßig angewendet werden und welche Anforderungen an die Beweisführung durch das Jobcenter zu stellen
sind.
Vermögensprüfung:
Eine der zentralen Änderungen betrifft den sogenannten Schonvermögensschutz. Die großzügigeren
Vermögensfreigrenzen, die mit dem Bürgergeld eingeführt wurden, werden durch das 13. SGB II-ÄndG
teilweise begrenzt. Der Karenzzeitraum bleibt zwar bestehen, doch danach gelten wieder strengere
Maßstäbe für die Verwertung von Vermögen und das Anrechnen von Rücklagen.
Hieraus können Streitfragen etwa zur Bewertung von Geldanlagen, zur Angemessenheit von Lebensversicherungen
oder zur Verwertungspflicht eigen bewohnter Immobilien entstehen.
Die bisherige Karenzzeit entfällt; Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Das Schonvermögen ist altersabhängig
gestaffelt:
bis 30 Jahre: 5.000 €
31 - 40 Jahre: 10.000 €
41 - 50 Jahre: 12.000 €
Wohnkosten:
Auch im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurde durch das 13. SGB II-ÄndG nachgebessert. Neu
ist eine stärkere Orientierung an kommunalen Richtwerten sowie erweiterte Berichtspflichten der Kommunen. Zudem
wird die Berücksichtigung von Mehrbedarfen - insbesondere für Alleinerziehende und bei besonderen
Ernährungserfordernissen - vereinheitlicht.
Zukünftige Auseinandersetzungen könnten sich vor allem um die Angemessenheit von Unterkunftskosten und um die
konkrete Auslegung von regionalen Vergleichsräumen drehen.
Miete und Heizung werden weiterhin übernommen, jedoch mit einem Deckel von 1,5-facher Höhe der allgemeinen
Angemessenheitsgrenze.
Für Familien mit Kindern prüft das Jobcenter sorgfältiger, ob ein Umzug zumutbar ist, wobei das Kindeswohl
berücksichtigt wird.
Eingliederungsvereinbarung/ Kooperationsplan
Das Bürgergeld hatte die klassische Eingliederungsvereinbarung durch den Kooperationsplan ersetzt. Mit dem 13.
SGB II-ÄndG wird dieser Ansatz teilweise zurückgenommen. Zwar bleibt die partnerschaftliche Planung erhalten,
jedoch erhält das Jobcenter wieder stärkere Steuerungsmöglichkeiten bei fehlender Einigung.
In der Praxis entstehen hier rechtliche Streitpunkte über die Verbindlichkeit einzelner Maßnahmen, die
Bestimmtheit der Verpflichtungen und die Frage, ob eine Rückkehr zur Weisungsstruktur mit dem gesetzlich
verankerten "Fördergedanken" vereinbar ist.
Arbeitsmarktinstrumente und Fördermöglichkeiten
Im Bereich der aktiven Arbeitsförderung wurden die Fördermaßnahmen zur beruflichen Weiterbildung gestärkt,
gleichzeitig aber auch stärker an verbindliche Teilnahmebedingungen geknüpft. Streitentscheidend kann künftig
werden, wann eine Maßnahme als "zumutbar" gilt oder unter welchen Umständen eine Förderung verweigert werden darf.
Bildungsgutscheine ermöglichen geförderte Umschulungen oder Weiterbildungen zu 100% Kostenübernahme, zusätzlich
bis zu 2.500 € Weiterbildungsprämie und 150 € Weiterbildungsgeld pro Monat.
Fazit und Bedeutung für Mandanten
Das 13. SGB II-ÄndG steht im Zeichen einer Feinjustierung des Bürgergeldsystems: Vertrauen und Förderung bleiben
zentrale Leitmotive, gleichzeitig rückt die Pflicht zur Mitwirkung und Eigenverantwortung wieder stärker in den
Fokus.
Für Mandantinnen und Mandanten bedeutet dies, dass genau zu prüfen ist, ob das Jobcenter seine Pflichten und
Grenzen im Einzelfall beachtet. Typische Streitgegenstände in der anwaltlichen Praxis dürften daher künftig
Sanktionen, Vermögensbewertung, Unterkunftskosten und Mitwirkungspflichten sein.
Als auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um das Bürgergeld
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und
unberechtigte Kürzungen oder Sanktionen abzuwehren. Auch Geldanlagen, Versicherungen oder Eigentum können
nun wieder prüfungsrelevant sein. Hier entstehen häufig Streitfragen zur Bewertung und Verwertung von
Vermögen.
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