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Fachanwalt Sozialrecht
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Um eine reibungslose Vorbereitung des Mandats zu gewährleisten können Sie mir bereits im Vorfeld die im Downloadbereich angefügten Unterlagen wie Vollmacht, ggf. den Beratungshilfeantrag oder Prozesskostenhilfeantrag entweder ausgefüllt und unterzeichnet im Original per E-Mail als Dokument oder auf dem Postweg zukommen lassen oder spätestens zu einer Besprechung im Büro mitbringen.
Die Beratungshilfe sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Um einen Anspruch auf Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe zu haben, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen als wirtschaftlich bedürftig im Sinne des Gesetzes (§§ 114 ff. ZPO) sein und Ihr Anliegen muss hinreichende Aussicht auf Erfolg (bei PKH) haben. Gerade die Berechnung der wirtschaftlichen Komponente ist äußerst kompliziert, sodass hier kein umfassender überblick gegeben werden kann. Grundsätzlich gilt: Es wird zunächst das Ihnen zur Verfügung stehende Nettoeinkommen ermittelt. Hiervon werden Freibeträge für eine Berufstätigkeit und für Angehörige (v.a. Kinder) sowie besondere Belastungen (Darlehen, Unterhaltszahlungen, Gesundheitskosten, Fahrten zur Arbeit) abgezogen. Von dem Ihnen verbleibenden Betrag müssen Sie monatlich die Hälfte für die Prozesskosten einsetzen (Einsatzbetrag). Unterschreitet dieser Einsatzbetrag die Höhe von 10 €, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Beratungshilfe wird grundsätzlich ohne Ratenzahlungen gewährt. Verfügen sie über nicht besonders geschütztes Vermögen von derzeit über 5.000,00 € (etwa Barmittel oder auch Versicherungen, Bausparverträge), müssen Sie dieses erst für die Kosten einsetzen, bevor Sie Prozesskostenhilfe beantragen können.
Wenn Sie kein Erwerbseinkommen erzielen, sondern z.B. Bürgergeld nach SGB II oder Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden als weitere Belege lediglich die Bescheide als Abdruck sowie regelmäßig Kontoauszüge für mindestens einen bis drei Monate benötigt. Da Sie nach dem Gesetz berechtigt sind existenzsichernde Leistungen zu erhalten, sind überwiegend auch die Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllt.

Beratungshilfe - Antrag: hier runterladen
Beratungshilfe - Ausfüllhinweise zum Antrag: hier runterladen

Prozesskostenhilfe (PKH) - Antrag: hier runterladen
Prozesskostenhilfe (PKH) - Hinweise: hier runterladen und unbedingt lesen

Vollmacht Sozialrecht: hier runterladen

Datenschutzerklärung der Kanzlei: hier runterladen

so geht's 1,2,3:


1

Erstkontakt: Beschreiben Sie mir zunächst ganz unverbindlich Ihr Problem per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon.


2

Senden Sie mir alle Unterlagen und Bescheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, zur kostenlosen Prüfung. Gerne auch als Email-Anhang zum Erstkontakt.

3

In einem persönlichen Gespräch klären wir alles weitere.


Senden sie mir eine E-mail mit allen wichtigen Dokumenten