Wer dauerhaft und schwer erkrankt ist, kann oftmals seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder überhaupt keine
Beschäftigung unter üblichen Arbeitsbedingungen mehr ausüben. Dann kommt im gesetzlichen Rentenversicherungssystem
ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nach § 43 SGB VI in Betracht.
Eine EM-Rente erhalten Sie nur dann, wenn Sie keine andere Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben können. Wenn Sie noch
zwischen 3 - 6 Stunden einer Arbeit nachgehen, erhalten Sie eine teilweise EM-Rente. Können Sie nicht mehr als 3
Stunden arbeiten, erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob Sie Ihren
Beruf noch ausüben können. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob Sie irgendeiner Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nachgehen können. Eine Rente kommt aber auch dann in Betracht, wenn Ihnen die Wegefähigkeit fehlt, d.h.
es Ihnen unmöglich ist die Arbeitsstelle überhaupt zumutbar zu erreichen. Auch wenn Sie viele unterschiedliche
Leistungseinschränkungen haben oder besonders hemmende Einbußen an Armen und Händen bestehen, kann volle Erwerbsminderung
angenommen werden. In der Praxis werden Rentenanträge allzu oft und dem Anschein nach nahezu ohne tiefergehende Prüfung
zurückgewiesen. In vielen Fällen bewirkt erst das gerichtliche Verfahren mit einem medizinischen Sachverständigengutachten
eine günstige Rentenentscheidung.
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Erstkontakt: Beschreiben Sie mir zunächst ganz unverbindlich Ihr Problem per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon.
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Senden Sie mir alle Unterlagen und Bescheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, zur kostenlosen Prüfung. Gerne auch als Email-Anhang zum Erstkontakt.
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In einem persönlichen Gespräch klären wir alles weitere.