BoegnerLogoKlein.jpg

Erwerbsminderung SGB VI

Online - Kanzlei
Fachanwalt Sozialrecht
ra-boegner-oh.png
Close

Erwerbsminderung SGB VI


Wer dauerhaft und schwer erkrankt ist, kann oftmals seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder überhaupt keine Beschäftigung unter üblichen Arbeitsbedingungen mehr ausüben. Dann kommt im gesetzlichen Rentenversicherungssystem ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nach § 43 SGB VI in Betracht.
Eine EM-Rente erhalten Sie nur dann, wenn Sie keine andere Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben können. Wenn Sie noch zwischen 3 - 6 Stunden einer Arbeit nachgehen, erhalten Sie eine teilweise EM-Rente. Können Sie nicht mehr als 3 Stunden arbeiten, erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob Sie irgendeiner Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können. Eine Rente kommt aber auch dann in Betracht, wenn Ihnen die Wegefähigkeit fehlt, d.h. es Ihnen unmöglich ist die Arbeitsstelle überhaupt zumutbar zu erreichen. Auch wenn Sie viele unterschiedliche Leistungseinschränkungen haben oder besonders hemmende Einbußen an Armen und Händen bestehen, kann volle Erwerbsminderung angenommen werden. In der Praxis werden Rentenanträge allzu oft und dem Anschein nach nahezu ohne tiefergehende Prüfung zurückgewiesen. In vielen Fällen bewirkt erst das gerichtliche Verfahren mit einem medizinischen Sachverständigengutachten eine günstige Rentenentscheidung.

so geht's 1,2,3:


1

Erstkontakt: Beschreiben Sie mir zunächst ganz unverbindlich Ihr Problem per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon.


2

Senden Sie mir alle Unterlagen und Bescheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, zur kostenlosen Prüfung. Gerne auch als Email-Anhang zum Erstkontakt.

3

In einem persönlichen Gespräch klären wir alles weitere.


Senden sie mir eine E-mail mit allen wichtigen Dokumenten