Zuständigkeit für Bürgergeld:
Die Bearbeitung der Bürgergeld-Anträge bleibt in der Verantwortung der Jobcenter. Dabei sollen zur Vereinfachung die
Informationen, Beratung, Antragstellung, Kommunikation und Abfragen digital zugänglich gemacht werden.
Als Regelbedarfe ergeben sich zum 01.01.2023 folgende Beträge:
-nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 €
-mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 €
-Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 €
-Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 €
-Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 €
-Kinder bis unter 6 Jahre: 318 €
Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können.
Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. Danach wird die Vermögensprüfung
entbürokratisiert und die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden angehoben. Bei Wohneigentum wird
Rechtssicherheit geschaffen, indem Angemessenheitswerte klar gesetzlich definiert werden.
Wesentliche Änderungen:
Fortschreibung der Regelbedarfe
Die Regelbedarfe sollen künftig die zu erwartende Preisentwicklung insbesondere von regelbedarfsrelevanten Gütern
und Dienstleistungen zeitnaher und damit wirksamer widerspiegeln.
Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen
Die neue Karenzzeit sorgt dafür, dass in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs bei der Bedürftigkeitsprüfung
Vermögen nicht berücksichtigt wird, sofern es nicht erheblich ist. Auch selbst genutztes Wohneigentum wird unabhängig
von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung ausgenommen. Bei Mietwohnungen und
bei selbstgenutztem Wohneigentum werden außerdem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den ersten beiden
Jahren des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe übernommen.
Mit Einführung der Karenzzeit soll es den hilfebedürftigen Leistungsberechtigten ermöglicht werden, dass sie nicht
erst ihr gegebenenfalls erspartes Vermögen - zum Beispiel für die Altersvorsorge - aufbrauchen müssen, obwohl sie
nur vorübergehend aufgrund einer Notlage auf Bürgergeld angewiesen sind. Zudem können sich erwerbsfähige
Leistungsberechtigte besser darauf konzentrieren, den Weg zurück in Arbeit zu finden, anstatt zeitgleich mit dem
Leistungsbezug eine neue Wohnung suchen, Vermögen verwerten und das Leben zum Teil neu ordnen zu müssen.
Die nach Ablauf der Karenzzeit durchzuführende Vermögensprüfung wird entbürokratisiert und es werden die Freibeträge
für die Bürgergeldbeziehenden angehoben. Zudem werden auch die bei selbstgenutzten Hausgrundstücken oder
Eigentumswohnungen anerkannten Wohnflächen in größerem Umfang als bisher anerkannt. Die vollständig freigestellten
Vermögensgegenstände werden erweitert. So sind künftig alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen,
nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Die Vermögensgrenze liegt ab dem 01.01.2023 bei 60.000 €, jede weitere Person in einem Haushalt darf zusätzlich bis
zu 30.000 € haben. Diese Werte gelten jedoch nur im Zuge der Karenzzeit. Nach Ablauf der Karenzzeit darf Schonvermögen
in Höhe von 15.000 € pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft vorhanden sein. Verfügen einzelne Personen innerhalb
einer Bedarfsgemeinschaft über höhere Vermögenswerte, können sie diese anteilig auf ein anderes Mitglied übertragen.
Bisher hat sich die Höhe des Schonvermögens am Alter der Leistungsbeziehenden orientiert.
Freibeträge
Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes werden die Grundabsetzbeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende
und Auszubildende erhöht, um die Erfahrung zu verstärken, dass sich eine Arbeitsaufnahme auszahlt. Ab 2023 können
Schülerinnen und Schüler aus Bürgergeld-Familien erzielte Einkommen aus Minijobs bis zu einem Betrag in Höhe von
520 € im Monat komplett behalten. Gleiches gilt für Einkommen aus Ferienjobs. Unabhängig von der Einkommenshöhe wird
es nicht auf Bürgergeld angerechnet.
Die Erhöhung des Freibetrags im Bereich zwischen 520 und 1 000 € auf 30 Prozent des erzielten Erwerbseinkommens
steigert den Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Freibetrag bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wird mit dem Bürgergeld auf 250 € monatlich erhöht.
Kooperationsplan
Zentrales Element der Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses ist eine Neuregelung der Eingliederungsvereinbarung.
Diese sieht vor, die Eingliederungsvereinbarung durch einen rechtlich nicht verbindlichen Plan zur Verbesserung der
Teilhabe (Kooperationsplan) zu ersetzen und dadurch einen vertrauensvolleren Beratungs- und Integrationsprozess zu
ermöglichen. Der Kooperationsplan soll klar und verständlich formuliert werden. Er baut auf einer Potenzialanalyse der
Leistungsberechtigten auf, in der nicht nur deren Entwicklungsbedarfe, sondern auch deren individuelle Stärken
festgestellt werden. Ziel ist es, bei der Gestaltung der Eingliederungsstrategie sowohl formale Qualifikationen als
auch Soft Skills zu berücksichtigen. Der Kooperationsplan beschreibt zur Schaffung von größtmöglicher Transparenz
alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen zur Überwindung beziehungsweise Verringerung von Hilfebedürftigkeit.
Der Kooperationsplan dokumentiert die von Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsbe-rechtigten gemeinsam
entwickelte Eingliederungsstrategie einschließlich der erforderlichen Eigenbemühungen sowie der vorgesehenen Maßnahmen
zur Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II. Für Leistungsberechtigte gilt mit Erstellung
des Kooperationsplans zunächst eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der Leistungsminderungen bei Verletzungen der
Mitwirkungspflichten ausgeschlossen sind. Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit dem Prozess der Erstellung, Durchführung
und Fortschreibung der Inhalte eines Kooperationsplans wird ein Schlichtungsmechanismus geschaffen.
Ganzheitliche Betreuung (Coaching)
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestehen häufig vielfältige individuelle Probleme, die ihre Beschäftigungsfähigkeit
grundlegend beeinträchtigen. Diese erfordern eine ganzheitliche Betreuung (Coaching), die die jeweilige Lebenssituation
insgesamt in den Blick nimmt und dem Ziel eines grundlegenden Aufbaus (und in der Folge Stabilisierung) der
Beschäftigungsfähigkeit dient.
Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
Ziel des Bürgergeld-Gesetzes ist eine dauerhafte Integration in Arbeit, durch die die Hilfebedürftigkeit möglichst
weitgehend vermindert beziehungsweise möglichst überwunden wird. Deshalb wird der Vermittlungsvorrang im SGB II
abgeschafft - zugunsten einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt im Gleichklang mit der Regelung im SGB III.
Bei erwerbfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wird in
der Regel die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes als eine andere, für eine dauerhafte Eingliederung
erforderliche Leistung, angesehen.
Einführung eines Weiterbildungsgeldes, Änderung Verkürzungsgebot
Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem herausfordernden Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu
unterstützen, erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II
als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 €, wenn sie zuvor arbeitslos waren oder als Beschäftigte
aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die bestehenden Weiterbildungsprämien für den erfolgreichen Abschluss
der Zwischen- und Abschlussprüfung werden entfristet. Um die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss einer
abschlussbezogenen Weiterbildung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, deren Eignung und persönliche
Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur an einer nicht verkürzten Maßnahme erwarten lassen, soll in begründeten
Einzelfällen die Teilnahme auch in nicht verkürzter Form gefördert werden können. Darüber hinaus soll mit dem Verzicht
auf das Verkürzungsgebot bei Ausbildungsberufen, die sich aus bundes- oder landesrechtlichen Gründen nicht verkürzen
lassen, den Fachkräftebedarfen und guten Beschäftigungschancen in diesen Berufen Rechnung getragen werden.
Einführung eines Bürgergeldbonus
Es wird ein Bürgergeldbonus für Maßnahmen eingeführt, deren Bedeutung für eine nachhaltige Integration besonders wichtig
ist. Menschen, die an Maßnahmen des Kooperationsplans teilnehmen, erhalten einen monatlichen Bonus von 75 €.
Neuregelung der Leistungsminderungen im SGB II
Für Betroffene unter 25 Jahren sollen gravierende Einschnitte in ihre Lebensbedingungen vermieden sowie das Ziel der
Integration in den Arbeitsmarkt gestärkt werden. Die Neuregelung beinhaltet die folgenden Kernelemente:
Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des
maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Eine Leistungsminderung
erfolgt nicht, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Leistungsminderungen
sind aufzuheben, wenn sich die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen
oder die Mitwirkungspflicht erfüllen. Die Neuregelung gilt unabhängig vom Alter für alle Bezieherinnen und Bezieher
von Bürgergeld einheitlich. In der Vertrauenszeit sind Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Für Rückforderung wird generell eine Bagatellgrenze von 50 € festgehalten. Darunter kann die Behörde zur Vermeidung
des bürokratischen Aufwandes davon absehen.
Abschaffung der Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters
Leistungsberechtigte Personen sind grundsätzlich verpflichtet, andere Sozialleistungen zu beantragen, sofern dies zur
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zu dieser Pflicht
gehört bislang auch die Inanspruchnahme von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit der vorgesehenen
Regelung entfällt die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters auch nach Vollendung des 63.
Lebensjahres. Damit werden ältere erwerbsfähige Personen künftig nicht mehr durch Verweisung in die Rente wegen Alters
dem Arbeitsmarkt entzogen.Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2026 und soll evaluiert werden.
Erreichbarkeit
Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes wird auch das Erreichbarkeitsrecht neu geordnet und dabei modernisiert.
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit Leistungsberechtigter werden an die Möglichkeiten moderner Kommunikation
angepasst. Regelungen, die keinen vorteilhaften Einfluss auf die Eingliederung haben, wie die Pflicht, werktäglich
Briefpost persönlich zur Kenntnis nehmen zu können, werden abgeschafft. Der Katalog wichtiger Gründe für eine
Abwesenheit wird erweitert.
Weitere Vereinfachungen und Entlastungen
Umgestaltung der Freistellung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten von monatlicher auf
kalenderjährliche Berücksichtigung; Einführung einer sogenannten Bagatellgrenze bei Rückforderungen; Weitere
Anerkennung der Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen bis zu 12 Monate nach dem Tod eines Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft; Berücksichtigung einmaliger Einnahmen grundsätzlich für den Monat, in dem sie zufließen;
Freistellung des Mutterschaftsgeldes.
Auch im Bereich des Einkommens werden die Änderungen des SGB II nachvollzogen. Damit werden im SGB XII ebenfalls das
Mutterschaftsgeld sowie das Erwerbseinkommen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden und Auszubildenden
zu einem großen Teil nicht als Einkommen angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird bis
zu einem jährlichen Betrag von 3.000,-- € von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Der Vermögensschonbetrag wird
von bisher 5 000 Euro auf 10.000,-- € erhöht und - wie bereits im SGB II - zusätzlich auch ein angemessenes Kraftfahrzeug
von der Vermögensanrechnung freigestellt. Auch die Karenzzeit von zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung wird im Anschluss an die erleichterten Bedingungen des Sozialschutz-Pakets I festgeschrieben.
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